Satzung des Vereins „Jugend- & Kulturprojekt“

  • 1 Name, Sitz

(1)    Der Verein trägt den Namen „Jugend- & Kulturprojekt“

(2)    Er hat seinen Sitz in Dresden und ist beim Amtsgericht Dresden in das Vereinsregister eingetragen und darf danach den Zusatz „e.V.“ führen.

 

 

  • 2 Zweck

(1)    Zweck des Vereins ist:

die Förderung der Jugendhilfe

die Förderung von Kunst- und Kultur

die Förderung von Bildung und Teilhabe

die Förderung der Erwachsenen- und Seniorenbildung

die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Konzipierung und Umsetzung von Veranstaltungen wie Workshops, Ausstellungen, Performances, Festivals, Konferenzen, Bürgerbegegnungen etc.
  • Konzipierung und Umsetzung von nationalen und internationalen Kunst- und Kulturprojekten
  • Förderung von internationalen Jugendbegegnungen und Fachkräfteaustauschen
  • Konzipierung und Umsetzung von Workshop- und Bildungskonzepten

 

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

  • 4 Geschäftsjahr

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)    Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Gründungsversammlung am 23.08.2004 und endet am 31.12.2004

 

 

  • 5 Mitgliedschaft

(1)    Jede natürliche Person kann Einzelmitglied und jede juristische Person kann kooperatives Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Satzung anerkennt und die Zwecke des Vereins vertritt.

(2)    Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(3)    Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig; juristische Personen (außer Körperschaften des öffentlichen Rechts) haben dem Antrag ihre Satzung beizufügen.

 

 

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)    Der Austritt ist schriftlich zu erklären; er wird jeweils zum Ende des Monats, in dem er erklärt wurde, rechtswirksam. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind binnen vier Wochen nach dem Austritt zu erfüllen.

(3)    Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann auf schriftlichen Antrag jedes Mitgliedes der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Betroffene hat vor der Abstimmung das Recht sich zu dem Antrag zu äußern.

(4)    Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt spätestens mit deren Auflösung.

 

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Alle Mitglieder haben das Recht, in Mitgliederversammlungen über die Angelegenheiten des Vereins durch Anträge, Abstimmungen etc. mitzubestimmen und die dafür notwendigen Informationen einzusehen, das aktive und passive Wahlrecht im Verein wahrzunehmen.

(2)    Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen bestimmen selbst ihren stimmberechtigten Vertreter.

(3)    Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten und entsprechend den Zwecken des Vereins zu handeln.

 

 

  • 8 Mitgliedsbeiträge

(1)      Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.

 

 

  • 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung.

(2)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt (Hauptversammlung).

(3)    Der Vorstand kann, wenn es die Angelegenheiten des Vereins erfordern, weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

(4)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat schriftlich bis 14 Tage einschließlich des Versammlungstages vor dem Beginn per Telefax oder auf elektronischem Wege mittels Textform unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages zu erfolgen.

(5)    Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

(6)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Wahl des Vorstandes
  2. b) Genehmigung des Haushaltsplanes und des Kassenberichts
  3. c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  4. d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
  5. e) Wahl von Rechnungsprüfern
  6. f) Beschlüsse über Satzungsänderungen
  7. g) Beschlüsse über andere Anträge zu Angelegenheiten des Vereins.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit nicht herzustellen, kann binnen 3 Tagen zu einer zweiten Versammlung eingeladen werden, die beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(8)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

(10)  Wahlen finden geheim statt. Es darf offen gewählt werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereint, in einem eventuellen zweiten Wahlgang, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind mehrere Sitze zu besetzen, werden diese in der Reihenfolge der Stimmergebnisse zu vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit das Los.

(11)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

(12)  Mitgliederversammlungen sind öffentlich, sofern dem kein Beschluss entgegenstehen.

(13)  Der Einsatz elektronischer Abstimmungs- und Wahlformen ist erlaubt.

 

 

  • 11 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.

(2)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende, Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter können den Verein jeweils alleine vertreten.

(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

(4)    Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat ihr wesentliche Beschlüsse bekanntzugeben, die Mitgliederversammlung kann diese aufheben, wenn es erforderlich ist.

(5)    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

 

  • 12 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Anwesenden Mitglieder in einer dazu anberaumten Mitgliederversammlung.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe und/oder Förderung der Kunst- und Kultur und/oder der Förderung von Bildung und Teilhabe zu verwenden.

 

 

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sie wird beim Amtsgericht Dresden hinterlegt.